Gut zu wissen! - Inflationsausgleichprämie
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ähnlich wie bei der Corona-Prämie,
ihren Arbeitnehmern steuer- und abgabenfrei die Inflationsprämie zu zahlen
Somit kann die Inflationsprämie in diesem Zeitraum in mehreren
Teilbeträgen auf die Jahre aufgeteilt und ausgezahlt werden.
Die Prämie können alle Arbeitnehmer erhalten, unabhängig ihrer Branchen
und der Arbeitszeit. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder
Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung infolge der anhaltend
hohen Inflation zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die
Inflation gezahlt wird. Hierfür bedarf es aber keine besondere Begründung.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich
macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum
Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger
im Rahmen der Lohnabrechnung.
Eine erhaltene Inflationsprämie ist nicht in der Einkommensteuererklärung
anzugeben und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als
Einkommen angerechnet wird.
Hierzu plant die Finanzverwaltung einen FAQ-Katalog, ähnlich wie zur
Corona-Prämie.
Gut zu wissen! - Computer und Software
Steuern sparen mit Computer und Software
Für alle Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 gilt eine einheitliche Abschreibungsdauer von Computer und Zubehör wie Drucker, Monitor oder Software von einem Jahr. Somit können Arbeitnehmer und Unternehmen ihre Ausgaben rund um den beruflich genutzten Computer und andere digitalen Wirtschaftsgüter unbegrenzt und auf einem Schlag steuerlich absetzen. Bisher war eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro (netto) betrug. Damit unterliegen auch hochpreisige Geräte nicht mehr der zuvor z.B. dreijährigen Abschreibung, sondern die Ausgaben können im Anschaffungsjahr voll als Werbungskosten oder Betriesbsausgaben geltend gemacht werden.
Zu den digitalen Wirtschaftsgütern zählen Computer, Laptops, Tablets, Drucker und Scanner sowie Registrierkassen und Server. Aber auch Software fällt unter die nunmehr sofortige Abzugsfähigkeit.
Bereits vorhandene Geräte, die z. B. noch über 3 Jahre aufgeteilt werden sollten, können nun im Jahr 2021 mit dem noch vorhandenen Restwert voll abgeschrieben werden.
Gerade Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können davon profitieren. Sollten sie dieses Jahr Anschaffungen getätigt haben, könnte so mit der Homeoffice-Pauschale der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro überschritten werden.
Gut zu wissen! Kosten für Maske
Kosten für medizinische Masken können Werbungskosten sein!
Die Kosten für den Erwerb von beruflich genutzten
Atemschutzmasken können Steuerzahler als Werbungskosten
geltend machen. Viele Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, bei ihrer beruflichen Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Müssen die Beschäftigten selbst für die Anschaffung aufkommen, sind dies Werbungskosten. Die Aufwendungen für den Erwerb von Masken sind zwar der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit in der Regel nicht steuerlich
berücksichtigungsfähig. Aber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken sind für die Arbeitnehmer steuerfrei. Unternehmer können die Kosten ebenso als Betriebsausgabe voll berücksichtigen. Darüber hinaus können die
Aufwendungen für die Anschaffung von Atemschutzmasken aber weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies betrifft vor allem Kosten für Masken für Rentner und schulpflichtige Kinder.
Mindestlohnerhöhung:
Arbeitgeber und Minijobber sollten ihre Verträge überprüfen!
Auch wer in einem sog. Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Juli 2021 von 9,50 Euro auf 9,60 Euro die Stunde. Wer einen Minijobber beschäftigt, sollte daher jetzt den Arbeitsvertrag überprüfen. Da der Minijobber im Monat prinzipiell nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der Minijob- Status in Gefahr geraten und es können höhere
Steuern und Sozialabgaben anfallen. Arbeitete der Minijobber beispielsweise bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 Euro, so erhielt er 446,50 Euro. Bleibt es bei der Stundenzahl,
würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 Euro die Grenze von 450 Euro überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 Euro verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden. Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt aber nicht bei einer regelmäßigen Lohnerhöhung vor, sondern z. B.,
wenn der Minijobber einen anderen Kollegen wegen Krankheit oder einer Corona-Quarantäne vertritt.
Gut zu wissen! - Gutscheine
Kleine Extras vom Arbeitgeber können steuerfrei bleiben:
Bislang gilt für sogenannte Sachbezüge die monatliche 44-Euro-Freigrenze. Beliebt sind dabei oft Gutscheine oder Tankkarten. Ab 2022 steigt die Freigrenze für den monatlichen Lohnbonus auf 50 Euro. Aber: Ab 2022 müssen Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter bei der Nutzung von Gutschein- und Prepaid-Karten auch genauer hinschauen. Denn diese sind künftig nur noch unter engeren Voraussetzungen steuerfrei.
Im Detail: Bis 2019 konnten auch Erstattungen des Arbeitgebers
– etwa gegen Vorlage einer Tankquittung – als steuerfreier Sachbezug behandelt werden. Seit 2020
geht dies nicht mehr: Bei nachträglichen Kostenerstattungen liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ebenso nicht von der Steuer befreit ist eine zweckgebundene Geldleistung – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber monatlich einen Betrag auszahlt, der zum Tanken genutzt werden soll. Zudem muss der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Der Arbeitnehmer darf den Gutschein also nicht im Gegenzug zu einem Gehaltsverzicht oder als Gehaltsumwandlung erhalten.
Ab 2022 kommen weitere Regeln hinzu: Gutscheine und Geldkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingcentern oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind, sog. Open-Loop-Karten oder Karten, die unbeschränkt
auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra.
Gut zu wissen! - Elektro-Pkw laden
Steuerzahler, die ein Elektro- oder Hybridfahrzeug beruflich nutzen
und dies am privaten Strom laden, können bei der Arbeitgeber-Erstattung
aus Vereinfachungsgründen auf eine lohnsteuerliche pauschale Abrechnung zurückgreifen.
Das gilt nun auch für Selbständige
Mindestlohn:
der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2021 auf 9,50 €
zum 01.07.2021 auf 9,60 €
Bitte prüfen Sie ob die Löhne Ihrer Mitarbeiter diese Anforderungen ab dem 01.01.2021 erfüllen.
Beispiel:
bei einer 40 Stunden Woche muss der Bruttolohn mind. 1.646,63 € betragen.
(40 Stunden x 4,33 x 9,50 €)
ab dem 01.01.2021 gibt es erstmal eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende
Lehrjahr 550 €
Lehrjahr: 1. Lehrjahr + 18%
Lehrjahr: 1. Lehrjahr + 35%
Lehrjahr: 1. Lehrjahr + 40%
gilt nur für neu in 2021 abgeschlossene Ausbildungsverträge
Abgaben:
Anstieg durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,1% auf 1,3%
Anstieg Insolvenzgeldumlage von 0,06% auf 0,12%
Wegfall des Solidaritätszuschlags bis zu einem Jahreseinkommen von 61.717 €
Kurzarbeitergeld:
Wer mehr als 410 € KUG erhalten hat, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer entsprechend.
Gut zu wissen! - Krankenversicherung
Krankenkassenwechsel wird einfacher
Gut zu wissen! - gleichgeschlechtliche Ehe
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Rückwirkend Steuererklärung ändern
Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln, können auch nachträglich für einen Zeitraum ab 2001 vom Splittingtarif profitieren. Im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - § 9 Abs.5 - Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten – sind hierfür zwei Voraussetzungen erforderlich:
Voraussetzung:
1. Die Lebenspartnerschaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden
2. Antrag auf Änderung des Steuerbescheides bis zum 31.12.2020 gestellt.
Folge:
Rückwirkende Änderung ab 2001 möglich !
Gut zu wissen! - doppelte Haushaltsführung
Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abzugsfähig
Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17 entschieden, dass sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten,
nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat bezieht.
Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der AfA sind daher unbeschränkt abziehbar.
Abzugsfähig sind somit:
1. Miete + Nebenkosten bis max. 600,00 € pro Monat
2. Zusätzlich Kosten für Einrichtungsgegenstände unbeschränkt
Wann ist ein elektronisches Fahrtenbuch ordnungsgemäß?
Das Niedersächsische FG Urteil v. 23. Januar 2019:
Allein die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs
durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem
Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenso zeitnah erfasst werden.
Die Anbieter von elektronischen Fahrtenbüchern werben oftmals mit der
Finanzamtskonformität. Hier ist Vorsicht geboten.
Gerade auf die zeitnahe Abspeicherung des aufgesuchten Geschäftspartners und des
konkreten Fahranlasses sollte ein besonderes Augenmerk gelegt werden.
Exkurs:
Der Begriff „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch“ ist gesetzlich nicht definiert.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss
geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als
solche erkennbar zu machen.
Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Praxishinweis
Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch,
in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und
Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer
den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb
eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in
einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet
werden.
Im entschiedenen Urteilsfall konnten keine Angaben dazu gemacht werden, wann die
Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt wurden. Offensichtlich
bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern.
Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so die Niedersächsischen Finanzrichter.
Bei Einsatz des elektronischen Fahrtenbuchs sollte darauf geachtet werden, dass sich aus
den Datenbeständen des eingesetzten Fahrtenbuchs die Abspeicherungstage
nachvollziehbar ergeben.
Gut zu wissen! - Krankenversicherung
Entlastung für Selbstständige
Nur 190,00 € statt 400,00 €
Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 spürbar entlastet.
Die Mindestbeiträge werden mehr als halbiert.
Vor allem hauptberuflich Selbstständige mit geringem Einkommen,
die freiwillig gesetzlich versichert sind, mussten bisher unverhältnismäßig hohe Krankenkassenbeiträge bezahlen.
Bis 31.12.2018 :
Die Krankenkassen unterstellten ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro (Mindestbemessungsgrundlage),
was zu mehr als 400 Euro Monatsbeitrag führte.
Ab 01.01.2019 :
Ab Januar 2019 gilt nun eine Mindestbemessungsgrundlage von gerade mal 1.038 Euro.
Dadurch sinken die Mindestbeiträge deutlich auf rund 190 Euro monatlich.
Gut zu wissen! - Lohn -2
Minijobs auf Abruf:
Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit prüfen !
Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält Änderungen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der die Rahmenbedingungen für die Arbeit auf Abruf regelt.
Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mit dem Arbeitnehmer festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart.
Das TzBfG gilt auch für die auf Abruf arbeitenden Minijobber.
Bei nicht vereinbarter Arbeitszeit werden nun auch für Minijobber 20 Wochenstunden für die Abrufarbeit festgelegt. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns würde damit die Minijob-Grenze von 450 EUR überschritten und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Empfehlung: Vereinbaren Sie auch bei Minijobs auf Abruf schriftlich eine feste wöchentliche Arbeitszeit.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Information handelt.
Diese Info ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.
Hierzu sind lediglich Rechtsanwälte befugt.
Gut zu wissen! - Lohn - 1
A. Steuerbefreiung für Jobtickets
Arbeitgeber können den Arbeitnehmern lohnsteuerfreie Jobtickets bezahlen
Voraussetzungen:
Varianten:
1. Arbeitgeber kauft Ticket direkt und überlässt es dem Arbeitnehmer
2. Arbeitnehmer kauft Ticket und reicht einen Nachweis ein und Arbeitgeber zahlt Zuschuss über den Lohn
B. Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung
Voraussetzungen:
Achtung ab 2019 Zertifizierungserfordernis
nur noch lohnsteuerfrei, wenn vom Anbieter eine Zertifizierung nach § 20 Absatz 2 SGB V, § 20b SGB V vorliegt.
C. Steuerbefreiung für Fahrradüberlassung
Voraussetzungen:
Achtung bei Altfällen:
Steuerfreiheit ab 01.01.2019 nur, wenn zusätzlich zum Lohn
In der Regel handelt es sich bei Altfällen um sog. Entgeltumwandlung, d.h. der Arbeitnehmer hat auf Barlohn verzichtet
> keine Steuerfreiheit
Gut zu wissen! - Mindestlohn
Mindestlohn ab dem 01.01.2019 : 9,19 Euro
Mindestlohn ab dem 01.01.2020 : 9,35 Euro
Mindestgehalt bei 40 Stunden / Woche : 1.600,00 Euro
Maximale Stundenzahl Minijobs:
01.01.2019 11,30 Std./Woche bzw. 48,97 Std./Monat
01.01.2020 11,11 Std./Woche bzw. 48,13 Std./Monat